TRGS 510 - Lagern von GEfahrstoffen in Ortsbeweglichen Behältern

Der Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitet die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und passt diese kontinuierlich an. Die TRGS sind auf dem neuesten Stand der Technik, auf neuesten Erkenntnissen in den Bereichen Arbeitsmedizin und -hygiene und auf anderen relevanten Erkenntnissen basierende Empfehlungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, deren Einstufung und deren Kennzeichnung.

 

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510) regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und konkretisiert die Anforderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Lagerung von Gefahrstoffen.

Anwendungsbereich der TRGS 510

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten:

  • Einlagerung und Auslagerung
  • Transport innerhalb des Gefahrstofflagers
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe

Die TRGS 510 beinhaltet allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Umgang mit Gefahrstoffen sowie zusätzliche Maßnahmen beim Umgang mit speziellen Gefahrstoffen. Dabei werden bauliche Maßnahmen, Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen bei Betriebsstörungen geregelt. Auch auf besondere Maßnahmen für den Brandschutz, Flucht- und Rettungswege geht die TRGS 510 ein.

 

Auf den allgemeinen Maßnahmen aufbauende zusätzliche Regelungen sind zu beachten bei:

  • Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
  • Lagerung von Gasen unter Druck
  • Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
  • Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Mengenschwellen für Gefahrstoffe der TRGS 510

In der TRGS 510 werden Mengenschwellen festgelegt, die angeben, welche Schutzmaßnahmen ab der Überschreitung der festgelegten Menge grundsätzlich zu ergreifen sind. Weitere Mengenschwellen definieren, ab wann zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Auch für die Lagerung von Kleinmengen definiert die Regelung Mindeststandards, die eingehalten werden müssen.

Zusammenlagerungsverbot für Gefahrstoffe

Bedingt durch die Eigenschaften eines Gefahrstoffs kann es bei einer Lagerung im Brandfall zu unerwünschten Reaktionen kommen. In Abschnitt 7 der TRGS 510 wird das Zusammenlagern von Gefahrstoffen geregelt, um diese Reaktionen auszuschließen. Gefahrstoffe werden basierend auf ihren Eigenschaften in Lagerklassen eingestuft und diese Lagerklassen helfen wiederum, eine Zusammenlagerung zu erlauben oder auszuschließen. Als Grundlage dient die Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse.

Lagerklassen der Gefahrstoffe nach TRGS 510

Gefahrstoffe werden basierend auf ihren gefahrbestimmenden Eigenschaften in Lagerklassen eingeteilt, um Lagergüter gleicher oder ähnlicher Gefahrenmerkmale zusammenzufassen. Jedes Produkt wird dabei nur einer Lagerklasse zugeordnet. Die Lagerklasse kann dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden, oder muss beim Hersteller angefragt werden.

 

Weitere Informationen zu den Lagerklassen der Gefahrstoffe nach TRGS 510 finden Sie auf unserer Seite unter folgendem Link:

Die TRGS 510 ist ein sehr wichtiger Bestandteil des relevanten Regelwerks für Gefahrstofflager, auch Gefahrgutlager genannt. Gefahrstofflagerdiensleister wie VS Logistics Warehousing verfügen über detaillierte Kenntnis des Regelwerks und feilen stetig an der richtigen Umsetzung in der Praxis. Das Outsourcing der Gefahrstofflagerung an einen professionellen Gefahrstofflogistiker bietet somit die Möglichkeit, eine verbesserte Rechtssicherheit zu schaffen.

Informieren Sie sich über die Umsetzung der TRGS 510 in der Gefahrstofflagerung und erhalten Sie einen Überblick über die Lagerdienstleistungen im Zusammenhang mit Gefahrstoffen und Gefahrgut bei VS Logistics Warehousing: