Wasser ist ein kostbares Gut. Die Logistik trägt Verantwortung, unsere Gewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Wassergefährdende Stoffe stellen eine Gefahr für unsere Gewässer dar. Daher ist beim Umgang und bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ein hohes Maß an Sorgfalt und Expertise erforderlich. Alle Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind so zu betreiben, dass keine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern, Küstengewässern und Grundwasser erfolgen kann.
Dazu werden verwendete Güter und Stoffe auf ihre wassergefährdenden Eigenschaften geprüft und in Wassergefährdungsklassen (WGK eingestuft)
Die Einstufung von Stoffen in eine von drei Wassergefährdungsklassen erfolgt nach einem Punktesystem, abhängig von der Toxizität, der Abbaubarkeit, Bioakkumulation und der irreversiblen Wirkung. Sind Gütern sogenannte Multiplikationsfaktoren zugeordnet, müssen diese bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1)
0-4 Punkte
schwach wassergefährdend
z.B. Ethanol, Methanol, Isopropanol, Aceton, Glycerin, Natronlauge, unlegierte Schmieröle auf Mineralölbasis, Salz, Schwefel- und Salpetersäure
Wasergefährdungsklasse 2 (WGK 2)
5-8 Punkte
wassergefährdend
z.B. Ammoniak, Chlor, Toluol, Styrol, Königswasser, Salpetersäure (rauchend), Dieselkraftstoff, legierte Schmieröle auf Mineralölbasis
Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3)
9 Punkte und mehr
stark wassergefährdend
Chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol, Cadmiumsulfat und -nitrat, Altöle
Den rechtlichen Rahmen bildet die zum 01. August 2017 novellierte Verordnung über "Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV). Die AwSV gilt bundesweit und fordert von den Betrieben, Stoffe hinsichtlich ihrer EinstufungU in eine Wassergefährdungsklasse zu prüfen, sowie den Umgang und die Lagerung gemäß eines sicherheitstechnischen Regelwerks zu gewährleisten.
Stoffe und Gemische, die vor Inkrafttreten der AwSV zu einer Wassergefährdungklasse zugeteilt waren, gelten weiterhin als eingestuft. Besteht ein Eintrag in der "Rigoletto"-Datenbank des Umweltbundesamtes, ist eine erneute Bewertung nicht erforderlich.
In der AwSV sind besondere Anforderungen an den Betrieb von Lagerbetrieben, bzw. sogenannten LAU-Anlagen und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen definiert. Diese umfassen u.a.:
Bauliche Anforderungen
z.B. Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen, bzw. die Anforderung an ein Rückhaltevermögen für austretende Flüssigkeiten durch Leckage oder Löschwasser (Produktrückhalt und Löschwasserrückhalt)
Technische Anforderungen
z.B. Anforderungen an die Lagerbehälter, Anforderungen zur Verfügungstellung von Überfässern und Auffangwannen
Infrastrukturelle und organisatorische Maßnahmen
z.B. Störmeldeeinrichtung, regelmäßige Kontrollen, Alarm- und Maßnahmenpläne für den Notfall, Schulungen, Betriebsanweisungen, Notfallübungen und ein geeignetes Lagerverwaltungssystem zur Bestandsführung und Information.
Die zu lagernden Mengen sind behördlich durch Baugenehmigung oder durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nach §63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu genehmigen. Die Mengen sind begrenzt durch die baulichen Voraussetzungen und die zugrundeliegende Sicherheitskategorie. In der Regel wird eine automatische Löschanlage erforderlich und der Produkt- und Löschwasserrückhalt ist substantiell.
Unter den gegebenen Voraussetzungen spricht sehr viel dafür, die Logistik mit wassergefährdenden Stofen an an einen Logistiker mit Spezialisierung auf diesem Sektor auszulagern und von diesem professionell, unter den nötigen Sicherheitsstandards, und effizient betreiben zu lassen. Die VS Logistics betreibt für WGK1, 2 und 3 genehmigte Multi-User-Logistikanlagen, die spezifisch auf die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen konzipiert sind. Mit Ihrem umfangreichen Betreiberknowhow bietet die VS Logistics die passende Lösung im Umgang mit WGK 1-3.
Informieren Sie sich weiter über die Logistikzentren der VS Logistics zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen: